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   BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80   

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https://dejure.org/1981,14036
BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80 (https://dejure.org/1981,14036)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1981 - VIII ZR 114/80 (https://dejure.org/1981,14036)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1981 - VIII ZR 114/80 (https://dejure.org/1981,14036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Mietzinsanspruches im Wege der Klage durch den Vermieter - Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung - Zurückweisen des Beklagtenvorbringens als verspätet

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80
    Für die wirksame Fristsetzung war u.a. die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung erforderlich (BGHZ 76, 236 sowie BGH Urteil vom 17. April 1980 - VII ZR 114/79 = NJW 1980, 1960).

    Weil das Urteil des Landgerichts, das das Vorbringen in der Einspruchsbegründung nicht berücksichtigt hat, an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (vgl. OLG München, NJW 1975, 2023, 2024) [OLG München 21.03.1975 - 23 U 4900/74], der durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Substantiierung auch nicht behoben worden ist, hat der Senat gemäß §§ 539, 565 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des nach Erlaß des Versäumnisurteils durchgeführten Verfahrens des Landgerichts die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen (vgl. BGHZ 76, 236, 241); die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die Sachentscheidung nachgeholt, hat sich hiermit erledigt.

  • BGH, 27.02.1980 - VIII ZR 54/79

    Zulassung verspäteten Vorbringens bei der Flucht in die Säumnis

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80
    Zwar bleibt Vorbringen, das im Zeitpunkt der Terminssäumnis verspätet war, weiterhin verspätet, auch wenn Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt wird, wohingegen die dem Einspruch eigene Verzögerung des Rechtsstreits nach geltendem Recht in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 76, 173, 177 unter II 3 c).
  • BGH, 09.03.1981 - VIII ZR 38/80

    Berufung - Zurückweisung - Verspätetes Vorbringen

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80
    Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht die Zurückweisung - auf § 296 Abs. 2 ZPO gestützt - hätte nachholen können, was nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 9. März 1981 - VIII ZR 38/80 nicht möglich ist.
  • BGH, 17.04.1980 - VII ZR 114/79
    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80
    Für die wirksame Fristsetzung war u.a. die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung erforderlich (BGHZ 76, 236 sowie BGH Urteil vom 17. April 1980 - VII ZR 114/79 = NJW 1980, 1960).
  • OLG München, 21.03.1975 - 23 U 4900/74

    Grob fahrlässige Verletzung der Prozessförderungspflicht durch Überreichung der

    Auszug aus BGH, 25.03.1981 - VIII ZR 114/80
    Weil das Urteil des Landgerichts, das das Vorbringen in der Einspruchsbegründung nicht berücksichtigt hat, an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (vgl. OLG München, NJW 1975, 2023, 2024) [OLG München 21.03.1975 - 23 U 4900/74], der durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Substantiierung auch nicht behoben worden ist, hat der Senat gemäß §§ 539, 565 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des nach Erlaß des Versäumnisurteils durchgeführten Verfahrens des Landgerichts die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen (vgl. BGHZ 76, 236, 241); die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die Sachentscheidung nachgeholt, hat sich hiermit erledigt.
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 268/82

    Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten - Anfechtung eines

    Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil in Höhe von 244, 08 DM nebst Zinsen bestätigt, es im übrigen jedoch abgeändert und das erstinstanzliche Urteil einschließlich des Verfahrens des Landgerichts seit Erlaß des Versäumnisurteils vom 15. Dezember 1978 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 25. März 1981 - VIII ZR 114/80).
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